Die Probleme, die sich auch Zergliederung und Privatisierung ergeben sind die folgenden:
Verlust von demokratischer Kontrolle
Vermischung der legislativen und exekutiven Aufgaben
Unterlaufen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Abhängigkeit von Spardiktaten
Vernachlässigung der Infrastrukturen
Privatisierung von Gewinnen
Verlust von demokratischer Kontrolle
Die gewählten Parlamentarierinnen und Parlamentarier üben die Aufsicht über die Tätigkeit der staatlichen Organe aus. Sie beschliessen über Budgetierung und nehmen die Rechnung ab, sie kontrollieren das Funktionieren der staatlichen Leistungen und können wesentliche Entscheide überwachen, beeinflussen oder bestimmen.
Bei ausgegliederten staatlichen Betrieben geht der grösste Teil der parlamentarischen Kompetenzen an die Leitungsorgane der Firma über, demokratische Kontroll- und Einflussmöglichkeiten gehen weitgehend verloren und beschränken sich oft nur noch auf die Definition des Leistungsauftrages und die Festlegung eines allfälligen Globalbudgets.
» Der VPOD kämpft gegen die Ausgliederung der Betriebe des Service public und gegen die Zergliederung in autonome Einheiten, die dem Diktat der Rentabilität unterworfen werden, insbesondere gegen jede Form von Lohndumping.
» Der VPOD fordert, dass das Öffentlichkeitsprinzip und damit die Transparenz über Lohnstrukturen und Lohneinreihungen gewährleistet sind.
Vermischung der legislativen und exekutiven Aufgaben
Selbständige öffentliche Firmen verfügen über eigene Leitungsorgane, die in der Regel von den jeweiligen Regierungen eingesetzt werden. Diese Organe haben unterschiedliche Bezeichnungen: „Verwaltungsrat“, „Vorstand“, „Stiftungsrat“, „Anstaltsrat“, „Spitalrat“, „Konkordatsrat“, „Fachhochschulrat“. Diese Organe sind eigentliche Leitungsorgane mit grundsätzlich exekutiven Aufgaben.
Oftmals wird den ausgegliederten Unternehmungen, auch wenn sie in vollständig öffentlichem Besitz bleiben, eine eigene Rechtsetzungskompetenz eingeräumt, insbesondere in Bezug auf das Personalrecht. Die Exekutive kann somit legislative Kompetenzen erlangen, ohne dass die Entscheide auf einen parlamentarischen Prozess abgestützt würden.
Der Arbeitgeber macht sich faktisch einseitig sein eigenes Personalrecht.
» Bei ausgegliederten Betrieben muss entweder das öffentliche Personalrecht vollständig anwendbar bleiben, oder es muss ein mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelt werden.
Unterlaufen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der Staat ist, auch wenn er als Arbeitgeber auftritt, grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet: „Jede Bürgerin und jeder Bürger sind vor dem Gesetze gleich“, das gilt auch für das Personalgesetz. In den letzten drei Jahrzehnten konnten wir mit zahlreichen Lohngleichheitsklagen die Löhne der typischen Frauenberufe deutlich verbessern. Solange Gesundheitspersonal beim gleichen Kanton unter dem gleichen Personalgesetz/Lohngesetz angestellt ist wie beispielsweise Kantonspolizisten, kann eine Gleichbehandlung bei gleichwertigen Anforderungen/Belastungen gerichtlich durchgesetzt werden. Wenn öffentliche Betriebe hingegen als selbständige Firmen mit eigenem Personalrecht und eigener Rechnungslegung funktionieren, kommen die einstigen Erfolge unter Druck. Wenn die Spital-AG Verluste schreibt, werden die Löhne der typischen Frauenberufe bald einmal wieder hinter jene der männerdominierten Berufe im staatlichen Bereich zurückfallen.
» Der Staat muss das Gleichbehandlungsgebot auch dann erfüllen, wenn einzelne Betriebe aus der Verwaltung ausgegliedert worden sind.
» Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch in Bezug auf die Pensionskassen für alle Beschäftigten des Service public, einschliesslich der subventionierten oder ausgegliederten Betriebe.
Abhängigkeit von Spardiktaten
Wenn das Kantonsparlament im Rahmen eines Sparpaketes die Löhne, Anstellungsbedingungen oder die Pensionskassenleistungen des Staatspersonals antastet, so müssen die ParlamentarierInnen ihren Entscheid direkt vor den Staatsangestellten verantworten.
Bei ausgegliederten Betrieben fällt das Ansetzen des Rotstiftes viel leichter. Mit einem Federstrich können die Globalbudgets der Behindertenheime, der Fachhochschule, der Spitäler, Museen usw. gekürzt werden. Das sei ja keine Lohnkürzung, lediglich ein Auftrag zur Effizienzsteigerung. Das Umsetzen des Sparauftrages liegt dann in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Und meistens werden zwar die Leistungsentgelte gekürzt, ohne aber die verlangte Leistung anzupassen.
» Globalbudgets von ausgegliederten Betrieben dürfen nicht gekürzt werden, wenn nicht gleichzeitig der Leistungsauftrag ohne Schaden für die Bevölkerung entsprechend reduziert werden kann.
Vernachlässigung der Infrastrukturen
Nach einer Verselbständigung geraten öffentliche Betriebe oft unter Spardruck. In der Regel müssen sie auch mit gekürzter Finanzierung immer noch gleiche oder gar gewachsene Aufgaben bewältigen. Um diese Unterfinanzierung aufzufangen, wird oft beim Unterhalt und bei der Erneuerung von Infrastrukturen gespart.
Dramatisch wurde das beispielsweise bei ausländischen Bahngesellschaften vor Augen geführt (britische Railtrack oder Berliner S-Bahn). In der Schweiz sind ähnliche Entwicklungen vor allem auch im Gesundheitsbereich festzustellen: Spitäler (unterfinanziert wegen neuer Spitalfinanzierung), Alters- und Pflegeheime (Kürzung von Beiträgen).
» Die Abgeltungen aus Leistungsaufträgen/Globalbudgets müssen so ausgestattet sein, dass Unterhalt und Erneuerung der Infrastrukturen und die Personalkosten gesichert sind.
Privatisierung von Gewinnen
Monopolaufgaben und rentable Leistungen des Service public sind für private Anbieter interessant. Private Lobbyorganisationen versuchen, Leistungen des Service public zu privatieren, wenn dadurch Privatinvestoren Gewinne realisieren können. In vielen öffentlichen Betrieben wurden Reinigungsdienste privatisiert, aber auch in anderen Bereichen versuchen Private, sich mit der Übernahme einst staatlicher Monopolaufgaben bequeme Gewinnmöglichkeiten zu schaffen: private Anbieter von Labor- oder Radiologieleistungen für Spitäler, private gewinnorientierte Spitäler, Kliniken, Heime, Spitexbetriebe, Verkauf von Gemeindewerken, Verpflegung, Hauswartungen in öffentlichen Gebäuden usw.
» Gewinnauszahlung an Aktionäre muss in Monopolbetrieben und in subventionierten Betrieben verboten sein, so wie das bisher im öffentlichen Verkehr gesetzlich verankert ist.