Anstellungsarten

Wann habe ich einen privatrechtlichen Vertrag? Wann habe ich eine öffentlich-rechtliche Anstellung?

Wann habe ich einen privatrechtlichen Vertrag?

Das ist dann der Fall, wenn mein Arbeitgeber privatrechtlich organisiert ist:

  • als privatrechtliche Aktiengesellschaft, als GmbH oder Einzelfirma
  • als privatrechtliche Stiftung, Genossenschaft, Verein

Auch öffentlich-rechtlich organisierte Arbeitgeber können privatrechtliche Arbeitsverträge abschliessen, wenn das in ihren Rechtsgrundlagen so vorgesehen ist. Das ist beispielsweise bei einigen öffentlich-rechtlichen Anstalten der Fall. Erkundige dich hierzu bei deinem VPOD-Sekretariat.

Wenn ich einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag habe, so ist immer das Obligationenrecht (OR) anwendbar. Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag werden durch Zivilgericht (Arbeitsgericht) entschieden.

Wann habe ich eine öffentlich-rechtliche Anstellung?

Die Angestellten des Staates (Bund, Kantone, Gemeinden usw.) unterstehen grundsätzlich dem öffentlichen Recht, in der Regel dem Personalgesetz des jeweiligen Kantons, der jeweiligen Gemeinde oder jenem des Bundes. Ursprünglich gab es beim Staat keine Arbeitsverträge, sondern der Staat „nahm jemanden in Dienst“ und „verfügte“ eine Anstellung. Noch heute gibt es öffentliche Arbeitgeber, die nicht „Arbeitsverträge“ abschliessen, sondern „Anstellungsverfügungen“ erlassen.

In den letzten Jahren wurden viele öffentliche Personalgesetze so geändert, dass auch der Staat Arbeitsverträge abschliesst. Diese Arbeitsverträge sind in der Regel öffentlich-rechtlicher Natur, das Obligationenrecht (OR) kommt nicht zu Anwendung. Je nach gesetzlicher Grundlage können öffentliche Arbeitgeber aber auch privatrechtliche Arbeitsverträge nach OR abschliessen.

Auch im öffentlichen Bereich sind Gesamtarbeitsverträge (GAV) möglich. Auf öffentlich-rechtliche GAV ist das OR nicht anwendbar. Deshalb brauchen öffentlich-rechtliche GAV eine andere gesetzliche Grundlage. Beispiele von öffentlich-rechtlichen GAV: GAV der Fachhochschule FHNW (Rechtsgrundlage im Staatsvertrag AG-BS-BL-SO); GAV der SBB AG (Rechtsgrundlage im Bundespersonalgesetz); Betriebsvereinbarung für die Verkehrsbetriebe VBZ (Rechtsgrundlage im städtischen Personalrecht).

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlicher Anstellung oder aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen werden durch das jeweilige Verwaltungsgericht entschieden. Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig.