Freelancing - Freischaffend - Selbstständige

Immer häufiger lagern Arbeitgebende Tätigkeiten an sogenannte Freelancer und Freelancerinnen aus.

(Text: Fredi Hänni (Anwalt) / VPOD NGO)

Von ihnen, die „Selbstständige“, „freie Mitarbeitende“, „Beauftragte“ „MandatarInnen“ usw. heissen, wird grösstmögliche Flexibilität verlangt.

Ihre Aufgaben unterscheiden sich kaum von den „normal“ Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag haben, und oft „Festangestellte“ genannt werden. Selbständigerwerbende und Freischaffende sind durch die Sozialversicherungen in der Schweiz kaum abgesichert. Das zeigt sich vor allem wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit auftauchen oder gesundheitliche Probleme entstehen, also insbesondere bei Entlassungen und bei der Lohnfortzahlung.

Es müssen drei Rechtsgebiete unterschieden werden:

Die Grenze zwischen „unselbstständig“ und „selbststsändig“ Erwerbstätigen verläuft in diesen drei Rechtsgebieten nicht genau gleich. Beispiel: Eine im Auftragsverhältnis, also zivilrechtlich keineswegs als unselbstständige Arbeitnehmerin beschäftigte Person kann durchaus bei den Sozialversicherungen (AHV usw.) und bei der Steuerbehörde als „unselbst­ständigerwerbend“ eingestuft sein. Es geht in den drei Rechtsgebieten jeweils um folgende Fragen:

  • vertragsrechtlich (zivilrechtlich): Arbeitsvertrag ja oder nein? Und, wenn nein: Auftrag, Werkvertrag, anderer Dienstleistungsvertrag?
  • sozialversicherungsrechtlich: Selbstständig oder unselbstständig?
  • steuerrechtlich: selbstständig (ohne Lohnausweis, mit der Möglichkeit, den gesamten nachgewiesenen Geschäftsaufwand abzuziehen) oder unselbstständig (mit Lohnausweis, mit teilweise pauschalierten Abzügen)? Zudem betreffend Mehrwertsteuer (MWSt): MWSt-Pflicht ja oder nein?

Man kann Freelancer-Verträge nicht grundsätzlich verteufeln. Es gibt durchaus für beide Parteien sinnvolle Verträge, die der jeweiligen Situation angepasst sind. Aber es gibt einiges, auf das aus gewerkschaftlicher Sicht geachtet werden muss.

  • Werden durch MandatärInnen ordentliche Stellen eingespart?
  • Wird durch MandatärInnen Lohndumping betrieben?
  • Handelt es sich nicht um eine Scheinselbständigkeit?

Broschüre "Frei fallend - frei schaffend"

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19.05.2020 Frei schaffen - frei fallend? PDF (217.8 kB)
  • Unterschiede zwischen Arbeitsvertrag und anderen Vertragsarten

    Bei der vertragsrechtlichen Unterscheidung ist wichtig: die Abgrenzung des Arbeitsvertrags von anderen Vertragsarten, welche ebenfalls die Erbringung einer Arbeitsleistung zum Gegenstand haben. Eine Übersicht.

  • Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

    Neben den Kriterien zum Abhängigkeitsverhältnis stellen sich hier Fragen zum eigenen unternehmerischen Risiko. Was bedeutet dies alles sozialversicherungsrechtlich?

  • Steuerfragen

    Ein kleiner Exkurs ins Steuerrecht

  • Tipps für die Vertragsverhandlungen

    Vor dem Eingehen eines Freelance-Verhältnisses sind die Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen. Wer auf ein regelmässiges Einkommen angewiesen ist (z.B. wegen Unterstützungspflichten gegenüber Kindern), kann es sich unter Umständen gar nicht leisten, „freischaffend“ tätig zu sein statt in einem Arbeitsverhältnis.